Anwendung des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 2014 zur Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen auch im Dienstfahrrad-Modell?

Anwendung des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 2014 zur Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen auch im Dienstfahrrad-Modell?

Kommentar von StB Oliver Hagen:

Die Finanzverwaltung will grundsätzlich das weiter unten im Volltext angeführte BMF-Schreiben auch auf die Besteuerung von Dienstfahrrädern ausweiten. Das erscheint konsequent, da die steuerlichen Folgen bezüglich der 1%-Regelung weitestgehend synchron sind. Besondere Anforderungen an die vertraglichen Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind eigentlich nicht erforderlich.

Allerdings stellen wir in neuen Anrufungsauskünften weiterhin fest, dass diverse Finanzämter  daran festhalten, dass der Arbeitnehmer nur dann nicht wirtschaftlicher Vertragsinhaber wird(die 1%-Regelung wäre dann nicht anwendbar), wenn der Arbeitgeber weiterhin einige Kostenpositionen aus dem Modell trägt. Wir empfehlen daher, weiterhin Anrufungsauskünfte nach § 42e EStG in jedem Fall zu stellen. Gegen einschränkende Entscheidungen der Finanzverwaltung sollte Einspruch eingelegt.

 

BMF-Schreiben im Volltext:

Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen

  Anwendung des BFH-Urteils vom 18. Dezember 2014, BStBl 2015 II Seite 670, IV C 5 – S 2334/16/10003

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2014, BStBl II 2015 Seite 670 in einem Fall mit kommunalem Bezug (sog. „Behördenleasing“) entschieden, eine nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertende Nutzungsüberlassung liegt nicht vor, wenn das vom Arbeitgeber geleaste Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer auf Grund einer Sonderrechtsbeziehung (hier dem Gemeinderatsbeschluss) im Innenverhältnis zuzurechnen ist, weil er gegenüber dem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers hat. Gibt der Arbeitgeber in diesem Fall vergünstigte Leasingkonditionen an den Arbeitnehmer weiter, liegt hierin ein nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG zu bewertender geldwerter Vorteil.

Es ist gefragt worden, ob und in welcher Weise dieses BFH-Urteil insbesondere im Hinblick auf das Kriterium einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung auch außerhalb des Behördenleasings anzuwenden ist.

Hierzu gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Least der Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug von der Leasinggesellschaft und überlässt es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, liegt jedenfalls dann keine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung im Sinne des o.g. BFH-Urteils vor und ist die Seite 2  Nutzungsüberlassung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewerten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Der Anspruch auf die Kraftfahrzeugüberlassung resultiert aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, weil

– er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen Kraftfahrzeug des Arbeitgebers gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2008, BStBl II Seite 530) oder

– er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen wird oder wenn die Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers verbunden ist.

In Leasingfällen setzt das Vorliegen eines betrieblichen Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zudem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist.

 

Liegt nach diesen Grundsätzen eine nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertende Nutzungsüberlassung vor, darf der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit diesem Kraftfahrzeug nicht – auch nicht teilweise – steuerfrei erstatten, vgl. R 9.5 Absatz 2 Satz 3 LStR 2015..

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